Jugendarbeit

Kommunale Jugendarbeit

Die Arbeit der öffentlichen Träger wird als „Kommunale Jugendarbeit“ bezeichnet und ergänzt damit die Angebote der freien Träger. Nach den §§ 79/80 SGB VIII in Verbindung mit dem AGSG haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Landkreise und kreisfreien Städte die Gesamt- und Planungsverantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Stadt- und Kreisjugendämter betraut. Für die Aufgabenerfüllung stehen in den Jugendämtern in der Regel ein bis zwei pädagogische Fachkräfte zur Verfügung.

Die Kommunale Jugendarbeit beschäftigt sich nicht nur mit den o. g. gesetzlichen Aufgaben des SGB VIII, sondern nimmt darüber hinaus weitere Aufgaben je nach örtlichen Gegebenheiten wahr. Darunter zählen unter anderem:

  • Beratung von kreisangehörigen Gemeinden und der Gemeindejugendarbeit
  • Entwicklung und Konzeptionierung von Angeboten der Jugendarbeit
  • Koordination und Vernetzung von Akteuren der Jugendhilfe
  • Leitung eigener Einrichtungen
  • Offene Kinder- und Jugendarbeit

Festzuhalten ist, dass auch in der Kommunalen Jugendarbeit die Anforderungen stetig anwachsen und sich das Aufgabenspektrum angepasst an die gesellschaftlichen Gegebenheiten zunehmend erweitert. Um dem Aufgabenspektrum gerecht zu werden, arbeitet die Kommunale Jugendarbeit eng mit den Kreis- und Stadtjugendringen und Jugendverbänden sowie mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammen.

Die aktuelle Kontaktdatenliste der Kommunalen Jugendpfleger:innen in Schwaben befindet sich im Anhang des BezJR Arbeitsberichts.

© Pexels_Lukas Goumbik