Service
Freistellung
Jugendarbeit in Bayern lebt vom ehrenamtlichen Engagement von Jugendleiter:innen. Sie bieten mit ihren vielfältigen außerschulischen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen ein attraktives und sinnvolles Angebot für Kinder und Jugendliche in Bayern.
Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Deshalb wurde das frühere Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmer:innen zum Zwecke der Jugendarbeit überarbeitet und das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz beschlossen, das zum 01. April 2017 in Kraft trat.
Für wen gilt das Freistellungsgesetz?
Es gilt für ehrenamtliche Jugendleiter:innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler:innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden, dieses Gesetz findet allerdings keine Anwendung. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.
Jugendorganisationen stellen ab sofort den Antrag direkt beim Arbeitgeber
Alle Jugendorganisationen beantragen die Freistellung für ihre Jugendleiter:innen direkt beim Arbeitgeber.
Alle weiteren Infos, sowie Anträge zur Freistellung zum Download findet ihr direkt beim BJR.
Weitere Links und Anträge zur Freistellung gibt es auf der Website des BJRs!